Donnerstag, 7. August 2008

BRD - Merkwürdigkeiten





Die BRD zwischen 1949 und 1990

Anfang Mai 1945 kapituliert die Deutsche Wehrmacht. Damit wurde die Wehrmacht aufgelöst, nicht aber der Staat Deutsches Reich. Staatsrechtlich besteht das Deutsche Reich fort, wie das Bundesverfassungsgericht 1973 feststellte:
„Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig... Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches… Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23).“ (Akz.: 2 BvF 1/73)
Die Siegermächte teilten das Gebiet des Deutschen Reiches in Besatzungszonen ein und besetzen diese 1945. Die Protokolle darüber gehen von den Reichsgrenzen vom 31.12.1937 aus,



Dieses Datum findet sich im Grundgesetz und im Beamtengesetz wieder:
Art. 116. (1) GG
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
BBG § 185“Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.“
Mit der Vier-Mächte-Erklärung (Berliner Erklärung) übernehmen die vier alliierten Oberbefehlshaber am 5.6.1945 die oberste Gewalt im Deutschen Reich.
D. Weide hat dazu folgende Informationen zusammengetragen:
Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR
In der Zeit von der Vertagung des Kontrollrates (20. März 1948) und der Wiedervereinigung Deutschlands (3. Oktober 1990) hat es verschiedene Formen der deutschen Verwaltung gegeben.
- Bereits Ende 1946 wurde aufgrund von Vereinbarungen zwischen Großbritannien und den USA eine wirtschaftliche Vereinigung von deren Besatzungszonen in Deutschland geschaffen (Bi-Zone; aufgrund der Befugnisse, die diesen Ländern in ihren Besatzungszonen zustand). 1945 hat auch die Sowjetunion deutsche Zentralverwaltungen (über die fünf Länder in deren Besatzungszone) errichtet. In der französischen Besatzungszone wurden keine deutschen Zentralverwaltungen geschaffen; Frankreich hat hier sehr stark auf die einzelnen ihrer drei Länder gesetzt und auch eine Zusammenarbeit zwischen diesen zu verhindern gewusst. Frankreich hat sich jedoch, nach der Erkenntnis, dass die Sowjetunion keine einheitliche deutsche Zentralverwaltung für alle Besatzungszonen wollte und aufgrund der geopolitischen Lage, den beiden Westmächten angeschlossen und sich für die Schaffung eines deutschen Staates auf dem Gebiet der drei westlichen Besatzungszonen angeschlossen. So kam es zur Berufung des Parlamentarischen Rates am 1. September 1948 nach Bonn. 1949 wurde die französische Besatzungszone mit der Bi-Zone verbunden und mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland in diese integriert. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, das Gründungsakt und Verfassung der Bundesrepublik Deutschland war, wurde durch das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone vom 12. Mai 1949 genehmigt. Diese Genehmigung konnte nur für die drei Besatzungszonen Deutschlands Geltung erlangen, deren oberste Gewalt die Militärgouverneure nach Maßgabe des vierseitigen Abkommens über Kontrolleinrichtungen in Deutschland ausübten. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland übertrugen die drei Militärgouverneure somit den größten Teil ihrer Gewalt auf dem Gebiet der drei Besatzungszonen auf die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland; mit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1954 i.d.F. vom 23. Oktober 1954 am 5. Mai 1955 verzichteten die drei westlichen Mächte USA, Großbritannien und Frankreich auf die, ihnen bzw. ihren Militärgouverneuren durch den vierseitigen Vertrag über Kontrolleinrichtungen in Deutschland übertragene oberste Gewalt in ihren Besatzungszonen, behielten jedoch ihre Rechte und Verantwortlichkeiten für Berlin und Deutschland als Ganzes.
Die DDR ist aufgrund von Entscheidungen der Sowjetunion, welche die oberste Gewalt in der östlichen Besatzungszone Deutschlands gemäß dem vierseitigen Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland innehatte, entstanden. Durch die Erklärung der Regierung der UdSSR über die Gewährung der Souveränität an die DDR vom 25. März 1954 verzichtete auch die Sowjetunion formalrechtlich auf diese oberste Gewalt in ihrer Besatzungszone, hat jedoch ebenfalls die Verpflichtungen der UdSSR, die sich aus den Viermächteabkommen erwachsen, als fortbestehend und bei der UdSSR liegend betrachtet. Wie bei der Bundesrepublik Deutschland auch, wurde zwischen der DDR und der Sowjetunion ein Vertrag über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Moskauer Vertrag) vom 20. September 1955 geschlossen.
Somit entstanden beide deutsche Staaten formalrechtlich aufgrund desselben Rechts: aus der obersten Gewalt jeder Besatzungsmacht in ihrer Besatzungszone; sie waren souverän, solange der Kontrollrat keine einstimmigen Entscheidungen traf. Da der Kontrollrat zwischen 1949 und 1990 niemals formalrechtlich zusammengetreten ist, konnte er solche, die Souveränität der beiden deutschen Staaten beschränkende Entscheidungen nicht fällen, hätte dies aber jederzeit machen können. Die Souveränität der DDR war auch hinsichtlich der Breschenew-Doktrin als sozialistischer Staat eingeschränkt.
Quellen: Rechtsstellung Deutschlands - Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte, Beck-Verlag 1985 von Münch,
Dokumente des geteilten Deutschland, Kröner-Verlag 1976 Rauschning,
Die Gesamtverfassung Deutschlands, Metzner Verlag 1962
Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats 1945-1948



Grundgesetz und Verfassung

Auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes kann man unter „Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts“ (http://www.bverfg.de/organisation/aufgaben.html) nachlesen:
„Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen…“

„…Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.“ (2.3.08) Das Bundesverfassungsgericht wacht demnach nicht über die Einhaltung der „Verfassung“ sondern über die Einhaltung des „Grundgesetzes“.
Was ist ein Grundgesetz?
Ich zitiere im Folgenden aus der Rede des Abgeordneten Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 zum Thema: Was heißt eigentlich Grundgesetz?
„…Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, daß die Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben deutscher Befugnisse!
Die erste Einschränkung ist, daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind; weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen !
Die zweite Einschränkung ist, daß uns entscheidende Staatsfunktionen versagt sind: Auswärtige Beziehungen, freie Ausübung der Wirtschaftspolitik; eine Reihe anderer Sachgebiete sind vorbehalten. Legislative, Exekutive und sogar die Gerichtsbarkeit sind gewissen Einschränkungen unterworfen.
Die dritte Einschränkung: Die Besatzungsmächte haben sich das Recht vorbehalten, im Falle von Notständen die Fülle der Gewalt wieder an sich zu nehmen. Die Autonomie, die uns gewährt ist, soll also eine Autonomie auf Widerruf sein, wobei nach den bisherigen Texten die Besatzungsmächte es sind, die zu bestimmen haben, ob der Notstand eingetreten ist oder nicht.
Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden…
…Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn «vorläufig» lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut. Die Art und Weise, wie die Besatzungsmächte die Besatzungshoheit ausüben, bestimmt darüber, wie die Hoheitsbefugnisse auf deutschem Boden verteilt sein sollen. Sie bestimmt auch darüber, was an den Grundrechten unserer Länderverfassungen effektiv und was nur Literatur ist. Diesem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär, solange man in Anerkennung seiner Wirklichkeit handelt. Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluß-Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, daß nach dem Beschluß des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in den Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden, damit das deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine «Verfassung» gilt. Wenn man einen solchen Zustand nicht will, dann muß man dagegen handeln wollen. Aber das wäre dann Sache des deutschen Volkes selbst und nicht Sache staatlicher Organe, die ihre Akte jeweils vorher genehmigen lassen müssen.
Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.



Wir haben etwas zu schaffen, das uns die Möglichkeit gibt, gewisser Verhältnisse Herr zu werden, besser Herr zu werden, als wir das bisher konnten. Auch ein Staatsfragment muß eine Organisation haben, die geeignet ist, den praktischen Bedürfnissen der inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu werden.“
Der Parlamentarische Rat hatte damals weder die Aufgabe noch die Möglichkeit eine Verfassung zu erarbeiten. Sie haben lediglich das gemacht, was in der „Haager Landkriegsordnung“ im Falle einer Besatzung vorgesehen ist:
„Artikel 43
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.“
Daher stand in der Präambel des Grundgesetzes von 1949 auch das Grundgesetz sei beschlossen worden „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“.
Hiermit ist eindeutig geklärt: Das Grundgesetz ist keine Verfassung und es gilt nur für eine Übergangszeit. Und – Mit dem Grundgesetz wurde kein Staat gegründet sondern ein Staatsfragment!
Ich zitiere weiter aus der Rede des Abgeordneten Carlo Schmid:
„Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: «an dem Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt.»
(Sehr richtig!)“
Im „Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz“ vom 12.5.1949 heißt es unter Punkt 2:
„Indem wir die Verfassung genehmigen, damit sie gemäß Artikel 144(1) dem deutschen Volke zur Ratifizierung unterbreitet werde, nehmen wir an, dass Sie verstehen werden, dass wir verschiedene Vorbehalte machen müssen...“
Auch wenn die Militärgouverneure den Unterschied zwischen Grundgesetz und Verfassung häufig verwischen, so muss festgehalten werden, dass das Grundgesetz dem deutschen Volke nie zur Ratifizierung unterbreitet wurde. Dieser Zustand dauert seit 1949 an und somit haben wir auch keine Verfassung.
Das geht auch aus dem Art. 146 der alten Fassung des Grundgesetzes hervor. Dort hieß es:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Eine Verfassung gibt sich das Volk und nicht ein Parlamentarischer Rat der von Besatzungsmächten eingesetzt wurde. Daher hieß es damals auch „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ und nicht „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“.
Was ist eine Verfassung?
Ich erlaube mir weiter aus der Rede von Carlo Schmid zu zitieren:
„…Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen.
Was heißt aber «Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.
Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn…“
Ein Volk, das sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, bildet keinen Staat im demokratischen Sinne.
Demnach stellt sich die Frage: Gibt es eine Fremdherrschaft oder ist die BRD ein souveräner Staat?
Die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt belegen, dass die „alliierten Behörden“ damals und noch heute Rechte und Verpflichtungen haben. Hier Auszüge aus der „Vereinbarung vom 27./28.09.1990 zum Vertrag über die Beziehungen der BRD und den Drei Mächten“:
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.“ (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II, Seite 1386 ff., Teil I, Art. 2, Abs. 1)
Hier die entsprechenden Auszüge aus dem „2 + 4 Vertrag“:
„Art. 2: „Alle Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft.“
Art. 4: „Alle Urteile und Entscheidungen der alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtswirksam und rechtskräftig.
(Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1274 sowie BGBl. II 1994, S. 40 ff. und BGBl. II, S.1386)“
Noch in den Jahren 1990 und 1994 hatten die alliierten Behörden Einfluss auf das Deutsche Recht und daran hat sich bis heute nichts geändert.


Der Staat

Als ich meinen Personalausweis erneuern sollte, fragte ich bei der zuständigen Behörde warum unter Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungsbeamten: „Solange Sie nicht einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde Fahrenwalde…“
Die Gemeinde Fahrenwalde liegt in Mecklenburg-Vorpommern. Mecklenburg-Vorpommern gehört zur Bundesrepublik Deutschland und demnach bin ich Deutscher Staatsbürger. Das hatte ich bis vor kurzem auch geglaubt. Inzwischen wurde ich eines Besseren belehrt:
Mir liegt der „Einigungsvertrag“ vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 „Wirkung des Beitritts“:
„(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland…“
Mir liegt das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik“ vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:
„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin…“
Mir liegt ein Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 „aufgehoben“.
Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungsvertrag bezieht, existierte zu dem Zeitpunkt gar nicht. Er war „aufgehoben“.
In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:
Art. 23 GG „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern...“
Holger Fröhner beschreibt in seinem Internet-Beitrag „Die Jahrhundertlüge“ die rechtlichen Folgen dieser Streichung:
„Mit der Streichung des Artikel 23 a.F. des „Grundgesetzes“ hörte die „BRD“ auf zu existieren und die handelnden Politiker verloren damit ihre Legitimation. Somit sind alle Verträge, die nach dem Datum der Pariser Konferenz durch (unlegitimierte) deutsche Politiker abgeschlossen wurden, nach internationalem und Völkerrecht nichtig!
Das betrifft beispielsweise auch den „Einigungsvertrag“: Nach internationalem Recht sind Verträge, die gegen Normen des Völkerrechts verstoßen, nichtig (siehe Artikel 53 des „Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge“ vom 23. Mai 1969, von der „BRD“ ratifiziert am 20.08.1987):
Artikel 53 - Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens):
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.
Es entspricht internationalen Normen, dass nur rechtmäßig legitimierte Personen, die Vertretungsgewalt haben, Verträge abschließen können. Diese Verträge dürfen zu anderen, übergeordneten Normen nicht im Gegensatz stehen.
Nachweislich ist aber seit der Streichung des Artikel 23 a.F. „Grundgesetz“ eben dieser Paragraph am 31. August 1990, dem Tag der Unterzeichnung des „Einigungsvertrages“, nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1 des „Einigungsvertrages“ (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. „GG“) wohl kaum umsetzbar gewesen sein.“
„Das „Grundgesetz“, das seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch "faktische Unterwerfung" eine Art Gewohnheitsrecht in der „BRD“ wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als "Ersatzverfassung" nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche „BRD“ nur noch eine nichtstaatliche Organisation.
Damit sind aber alle rechtlichen Grundlagen für laufende Verfahren nach StPO, ZPO, OwiG, AO usw. entfallen, so dass sich eine Entscheidung hierauf nicht (mehr) stützen kann. Die Verfahren sind daher sämtlich einzustellen, es sei denn, von Seiten des Staates wird eine Legitimation geliefert, die rechtlich zwingend ist. Unzulässig sind Argumentationen mit der "normativen Kraft des Faktischen", "Gewohnheitsrecht" oder ähnliche Verlegenheitslösungen. Diese sind als Eingriffsgrundlage gegen den Bürger nicht geeignet!
Da auch die gesamte Rechtsprechung in der „BRD“ auf dem Boden des „Grundgesetzes“ und in der „DDR“ auf dem Boden der dortigen Verfassung stand, ist nach dem 18.07.1990 in konsequenter Fortführung des Gedankens zumindest von einem Stillstand der Rechtspflege auszugehen.“
(Holger Fröhner – Die Jahrhundertlüge)
Im „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ von 1990 heißt es:
„Art. 1(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen...“
Dem Wortlaut und dem Sinn nach wurden demnach die BRD, die DDR und Berlin zu einem Staat mit Namen „Das vereinte Deutschland“. Im Artikel 8 dieses Vertrages heißt es:
„...Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt für das vereinte Deutschland.“
Im Artikel 10 kann man nachlesen:
„Die Urschrift dieses Vertrages ... wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt...“
Offensichtlich gibt es neben der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noch eine Regierung des Staates „Das vereinte Deutschland“, die den Vertrag für „Das vereinte Deutschland“ ratifiziert hat.
1990 wurde hinter dem Rücken der Bevölkerung die BRD offensichtlich in eine „Finanzagentur Bundesrepublik Deutschland GmbH“ umgewandelt. Demnach gehöre ich nicht mehr zum Personal von DEUTSCH sondern zum Personal einer privatwirtschaftlich orientierten Firma die das gesamte Staatsvermögen verwaltet, aber nur mit 25.500,- Euro haftet. Auch davon wusste ich bisher nichts. Im Internet steht diese Firma sei „Ein Ende 2000 gegründetes Unternehmen des Bundes mit Sitz in Frankfurt/Main. Alleiniger Gesellschafter ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen.“ Dem Handelsregisterauszug kann man das tatsächliche Gründungsdatum entnehmen: 29.8.1990.
Demnach gehöre ich mindestens 4 Staaten an:
Dem Deutschen Reich (in den Grenzen von 1937),als Personal des Staates DEUTSCH,der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen von 1989„Das vereinte Deutschland“ aus dem Jahre 1990 von dem ich bisher noch nie gehört habe.
Oder ich gehöre zum Personal der „Finanzagentur Bundesrepublik Deutschland GmbH“, ebenfalls aus dem Jahre 1990, der ich nie beigetreten bin.
Oder ich bin sogar staatenlos, da ich in Mecklenburg-Vorpommern wohne, das den alten Bundesländern - aus genannten Gründen – nicht beitreten konnte.
Wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte muss man den Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ich sehe mich außer Stande zu erkennen welchem Staat ich angehöre und welche Gesetze für mich gelten.
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)


Die Grenzen

Im Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 heißt es: Die BRD „beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “Geltungsbereich des Grundgesetzes” fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte.”
Demnach war der Geltungsbereich des Grundgesetzes im Artikel 23 benannt. Der lautete: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Interessant ist die Formulierung: „Die BRD fühlt sich verantwortlich für das ganze Deutschland.“ Zum „ganzen“ Deutschland gehören nicht nur die DDR sondern auch die Gebiete, die von Polen verwaltet werden aber innerhalb der deutschen Grenzen von 1937 liegen. Da die Bundesregierung sich nur für diese Gebiete verantwortlich fühlt, tatsächlich aber nicht verantwortlich ist, kann sie diese Gebiete auch nicht an Polen abgetreten haben oder abtreten.
Das Wort „Geltungsbereich“ ist eindeutig. Das Grundgesetz gilt nur in den Bereichen, die in dem Gesetz genannt sind.
Daher ist es unverständlich, dass der Artikel 23 GG durch Art. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 aufgehoben wurde.
Durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut gefüllt:"Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet…“
Nun sollten die Juristen der Bevölkerung erklären welchen Geltungsbereich das Grundgesetz heute noch hat. Ein vernünftig denkender Mensch wird feststellen: Gar keinen.
Keine Länder – Kein Geltungsbereich.
Wozu leisten wir uns ein Bundesverfassungsgericht, wenn wir keine Verfassung haben und keine Länder in denen sie gelten könnte wenn es sie denn gäbe?
Die Antwort könnte hier zu finden sein, in der „Präambel“ des Grundgesetzes. Durch Artikel 4 des Vertrags über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 erhielt die Präambel folgende Fassung:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
Nun müssen die Juristen dem Volk erklären ob eine „Präambel“ Gesetzeskraft hat oder nicht. Sollte die Präambel Gesetzeskraft haben dürfte ein neues Problem auftauchen, das ich später benennen werde.
In „Creifeld´s Rechtswörterbuch“ (17. Auflage, Verlag C. H. Beck München 2002) wird die Rechtsfähigkeit einer Präambel folgendermaßen definiert:
„Präambel – Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt, unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen.“
Demnach hat die Auflistung der Länder in der Präambel keine Rechtserheblichkeit. Mit anderen Worten: der Geltungsbereich des Grundgesetzes gilt nicht für die alten und die neuen Bundesländer. Wenn das geklärt ist stehen auch schon die nächsten Fragen an. Wieso sind Politik, Justiz und Beamtenschaft in den vergangenen 60 Jahren nicht in der Lage gewesen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland so zu formulieren, dass sie für den Souverän dieses Landes, das Volk, verständlich und nachvollziehbar sind? Hier einige Beispiele:
Artikel 140 GG:
„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ (1919 galt die Weimarer Verfassung! w.m.)
Im Artikel 138 der Weimarer Verfassung heißt es: "Die ... Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf."
Rechtsberatungsgesetz Art 5:
“(1) Die Ausführungsvorschriften werden im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern zu Artikel 1 dieses Gesetzes von dem Reichsminister der Justiz, ... erlassen…“
Bundesbeamtengesetz § 185:
„Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.“
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (22. Juli 1913 RGBl 1913, 583):
§ 1 „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt”
RGBl 1913, 583. Geltung ab: 1. 1.1980 (Zuletzt geändert 21. 8.2002)“Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt”
Demnach gehöre ich nicht zum Personal von DEUTSCH, wie das in meinem Personalausweis steht. Ich bin auch kein Staatsangehöriger eines Bundesstaates, da wir keine Bundesstaaten haben sondern Bundesländer. Mir ist auch nicht bekannt dass ich eine unmittelbare Reichsangehörigkeit besitze. Oder sollte ich doch die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzen und für mich gelten noch die Grenzen vom 31. Dezember 1937? Dann müssten auch die Deutschen an den Wahlen teilnehmen dürfen, die im polnisch kontrollierten Teil des Reiches ansässig sind und ebenfalls die Reichsangehörigkeit besitzen.
Durch die Auflösung des Artikel 23 GG und den völlig neuen Inhalt ist der Bestand der BRD aufgehoben worden. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 21(2)GG:
„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
Da die angeblichen Volksvertreter und die Bundesregierung tatsächlich aus Vertretern der Parteien bestehen und die Parteiführungen identisch oder teilidentisch mit den Mandatsträgern sind, müssen die verantwortlichen Parteien als „verfassungswidrig“ eingestuft werden. Sie haben offensichtlich das Ziel die demokratische Grundordnung Deutschlands einer Europäischen Union unterzuordnen.


Die Hauptstadt

Im Bundesgesetzblatt vom 12.6.1990 findet man die „Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte“ vom 8.6.1990. Dort heißt es:
„Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Drei Westmächte im Lichte der jüngsten Entwicklungen und der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung unterzogen haben…
…Die Haltung der Alliierten, “dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstituiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden“, bleibt unverändert.“
Mit anderen Worten: Berlin gehört nicht zur Bundesrepublik Deutschland und kann – rechtlich gesehen - auch keine Hauptstadt sein. Aus diesem Grunde wurden alle Ministerien zugleich in Berlin und Bonn angesiedelt, wie man dem „Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz)“ entnehmen kann. Dort heißt es unter § 4 „Organisation der Bundesregierung“:
„(2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten.
(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin nehmenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Die zuständigen Bundesminister bestimmen die Teile ihres Bundesministeriums, die in der Bundesstadt Bonn verbleiben.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen so gestaltet werden, daß insgesamt der größte Teil der Arbeitsplätze der Bundesministerien in der Bundesstadt Bonn erhalten bleibt.“
Berlin ist eine Stadt und zugleich ein Land mit einer eigenen Verfassung der die Bevölkerung Berlins in der Volksabstimmung vom 22. Oktober 1995 zugestimmt hat. Das kann man im Artikel 1 der Verfassung nachlesen:
„(1) Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.“
Wie im vorigen Kapitel nachgewiesen wurde, wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23) 1990 aufgehoben. Es gilt demnach weder für Berlin noch für die übrigen „Bundes“-Länder.
Obwohl Berlin angeblich zur Bundesrepublik Deutschland gehört haben die Berliner nur einen behelfsmäßigen Personalausweis.
Im Personalausweisgesetz heißt es:
„§ 6 Berliner behelfsmäßige Personalausweise
Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne des § 1.“

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